Jugendschutz

1. Ticketkauf

Im Rahmen des „Taschengeldparagraphen“ (§ 110 BGB) ist es Kindern und Jugendlichen ab 7 Jahren gestattet ohne Einwilligung oder Genehmigung eines Erwachsenen Eintrittskarten für Veranstaltungen in der Konzert- und Kongresshalle zu erwerben.

2. Besuch von Veranstaltungen

Für den Besuch von Veranstaltungen gibt es seitens der Konzert- und Kongresshalle keine altersbedingten Beschränkungen. Es sei denn, es handelt sich um eine Tanzveranstaltung oder um eine jugendgefährdende Veranstaltung, dann gelten die jeweiligen Bestimmungen der zwei folgenden Unterpunkte.

2.1 Besuch von Tanzveranstaltungen

Im Speziellen gelten bei Tanzveranstaltungen, die als solche auf der Konzert- und Kongresshalle-Website kenntlich gemacht werden, folgende Regelungen: Bei Tanzveranstaltungen haben Kinder und Jugendliche in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten ohne zeitliche Beschränkung Zutritt zu der Konzert- und Kongresshalle.

Kinder unter 14 Jahre haben ohne Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten keinen Zutritt. Kinder ab 14 Jahren haben ohne Begleitung Zutritt bis maximal 22:00 Uhr, Jugendliche ab 16 Jahren haben ohne Begleitung Zutritt bis maximal 24:00 Uhr, in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten haben Kinder und Jugendliche Zutritt ohne zeitliche Beschränkung.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes besteht für die Erziehungs- und Personensorgeberechtigten (z.B. die Eltern) die Möglichkeit, für den Besuch einer Tanzveranstaltung in der Konzert- und Kongresshalle einen Erziehungsbeauftragten zu benennen, der ein minderjähriges Kind oder einen Jugendlichen während und nach der Veranstaltung begleitet und beaufsichtigt.

In Begleitung dieses Erziehungsbeauftragten können Kinder und Jugendliche ab 14 Jahre auch nach 22.00 Uhr an bestimmten Veranstaltungen in der Konzert- und Kongresshalle teilnehmen. Die erziehungsbeauftragte Person muss hierbei volljährig und reif genug sein, dem Kind oder dem Jugendlichen in jeder Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können. Die erziehungsbeauftragte Person muss der verantwortungsvollen Aufgabe, das Kind oder den Jugendlichen in jeder Situation zu unterstützen, gewachsen sein.

Beim abendlichen Veranstaltungsbesuch muss die Heimfahrt des Kindes oder Jugendlichen gewährleistet sein. Die erziehungsbeauftragte Person darf während der Begleitung des Kindes oder Jugendlichen nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer Rauschmittel stehen. Der gesetzliche Erziehungsberechtigte hat auch bei Benennung eines Erziehungsbeauftragten für eine bestimmte Veranstaltung in der Konzert- und Kongresshalle weiterhin die Aufsichtspflicht. Er trägt weiterhin die gesamte Verantwortung für das Kind oder den Jugendlichen.

Für die Benennung eines Erziehungsbeauftragten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG liegen entsprechende Vordrucke für Sie bereit.

2.2 Besuch von jugendgefährdenden Veranstaltungen im Sinne § 7 Jugendschutzgesetz(JuSchG):

Sofern es sich bei einer Veranstaltung um eine jugendgefährdende Veranstaltung im Sinne des § 7 JuSchG handelt, haben Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt. Im Einzelfall können Abweichungen von den vorstehenden Regelungen auftreten, die gesondert beim Veranstalter oder der VVK-Stelle zu erfragen sind.

3. Abgabe von Alkohol bei Veranstaltungen

Für die Abgabe von Alkohol gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (§ 9 JuSchG). Das Jugendschutzgesetz gestattet die Abgabe alkoholischer Getränke und deren Konsum in der Öffentlichkeit erst ab 16 Jahren. Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke dürfen nur an Volljährige abgegeben bzw. von Volljährigen in der Öffentlichkeit konsumiert werden.

4. Geltung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG)

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Jugendschutzgesetztes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 55 u. Artikel 4 Absatz 36 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).

Zusammenfassung Unter 14 Unter 16 Unter 18
Ticketkauf ab einem Alter von sieben Jahren
Veranstaltungen
(i.d.R. Basketball, Konzert, Comedy, Family-Entertainment)
Tanzveranstaltungen bis 22:00 Uhr -
Tanzveranstaltungen bis 24:00 Uhr - -
Jugendgefährdende Veranstaltungen - - -
Abgabe von Alkohol - -
Abgabe von Spirituosen - - -
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